Satzung
Satzung des SPD Ortsvereins Überlingen vom 11.07.2022
0rganisationsgrundlage
§ 1 Das 0rganisatlonsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, das Statut des Landesverbandes Baden-Württemberg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie das Kreisstatut des SPD-Kreisverbandes-Bodenseekreis haben Vorrang vor dieser Satzung.
Tätigkeitsbereich
§ 2 Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Stadt Überlingen und die Gemeinden des Kreises, die ihm vom Kreisverband zur Betreuung aufgetragen werden. Er führt den Namen „SPD-Ortsverein Überlingen“. Sein Sitz ist Überlingen.
Mitgliedschaft
§ 3 1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstands gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstands ist endgültig.
3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstands zulässig.
4. Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seine Gemeinde zuständig ist. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand nach Stellungnahmen der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
6. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der SPD zu unterstützen.
8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.
Gliederung des Ortsvereins
§ 4 Der Ortsverein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Stadtbezirke gliedern. Die einem Stützpunkt angehörenden Mitglieder können mit Mehrheit beschließen, sich einem anderen 0rtsverein anzuschließen oder, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, einen eigenen Ortsverein gründen.
Organe des 0rtsvereins
§ 5 0rgane des 0rtsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Aufgaben
§ 6 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Sie ist zuständig für:
1. die Beschlussfassung über Anträge,
2. die Entgegennahme der Berichte
a) der/des Vorsitzenden,
b) der Kassiererin/ des Kassierers und
c) der Kassenrevisoren/-revisorinnen,
3. die Entlastung des Vorstands, wobei die Entlastung des Kassierers/der Kassiererin getrennt erfolgt,
4. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sozialdemokratischen Gemeinderäte und 0rtschaftsräte,
5. die Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgemeinschaften,
6. die Wahl des Vorstands und der Kassenrevisorinnen/revisoren,
7. die Wahl der Delegierten zur
a) Kreiskonferenz,
b) Wahlkreiskonferenz für die Wahl des Bundestagskandidaten und die
c) Wahlkreiskonferenz für die Wahl des Landtagskandidaten und
8. die Wahl der Kandidaten für die Wahlen zum Gemeinderat und zu den Ortschaftsräten (Ergänzung: Die Wahl der Kandidaten für die Gemeinderatswahl eines Ortes, an dem ein Stützpunkt besteht, bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der dem Stützpunkt angehörenden Mitglieder).
9. Die Wahl der Kandidaten für die Wahlen zum Kreistag erfolgt durch die Versammlung aller im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der SPD. Sie wird einberufen und geleitet von der/von dem SPD-Kreisvorsitzendem.
Zusammensetzung
§ 7 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Ortsvereinsmitgliedern.
Als Gäste sind einzuladen:
1. der sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete des Wahlkreises,
2. der sozialdemokratische Landtagsabgeordnete des Wahlkreises,
3. die /der Kreisvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
4. der zuständige Kreis- bzw. Regionalgeschäftsführer der SPD.
0rdentliche Mitgliederversammlung
§ 8 Die Mitgliederversammlung soll vierteljährlich mindestens einmal zusammentreten. Sie wird von der/dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Jahreshauptversammlung
§ 9 Die Entgegennahme der Berichte, die Wahl des Vorstandes, der Kassenrevisoren sowie der Delegierten zur Kreiskonferenz sollen auf der Jahreshauptversammlung im ersten Vierteljahr stattfinden. Sie wird von der/dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Jahreshauptversammlung prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt; die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
Außerordentllche Mitgliederversammlung
§ l0 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
1. auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands,
2. auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Ortsvereins.
Beschlussfähigkeit
§ 11 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Wahlen
§ 12. 1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Kassenrevisoren/revisorinnen und Kandidaten nach § 6, 6-9 sind geheim.
2. Für Wahlen bildet die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission und bestimmt den/die Vorsitzende/n. Der Wahlkommission darf kein Kandidat angehören.
3. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitgliederversammlung ist berechtigt, Wahlvorschläge zu machen.
4. Gewählt sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahlen die Bewerber, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Falls nicht genügend Bewerber diese Mehrheit erreichen, ist für die restlichen zu besetzenden Positionen ein weiterer Wahlgang notwendig. Bei Listenwahlen gilt die einfache Mehrheit.
5. Die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der SPD zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten sind zu beachten.
Geschäftsordnung
§ 13 1. Anträge, über welche die Mitgliederversammlung Beschluss fassen soll, kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer. Eine Beschlussfassung über einen Antrag hat zu unterbleiben, wenn auf Antrag eines Mitglieds ein Drittel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
3. Die Redezeit der Diskussionsredner kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden. Die Diskussionsredner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Versammlung möglich. Die Worterteilung zur Geschäftsordnung erfolgt außerhalb der Reihenfolge der Diskussionsredner. Zur Geschäftsordnung darf nur je ein Redner dafür und dagegen sprechen. Einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit, Abschluss der Rednerliste oder Schluss der Debatte kann nur stellen, wer nicht schon selbst zur Sache gesprochen hat.
4. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich.
Vorstand
Aufgaben
§ 14 Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Veranstaltungen vor. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Zu Wahlen soll er Personalvorschläge machen. Der Vorstand soll die Bildung und Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften unterstützen. Für die Arbeitsgemeinschaften auf Ortsvereinsebene gelten die Regelungen der Bundes-SPD.
Wahl
§ 15 Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands und die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zusammensetzung
§ 16 Der Vorstand besteht aus
1. stimmberechtigte Mitglieder:
a) der/dem Vorsitzende/n oder alternativ zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die aus
unterschiedlichem Geschlecht sein sollen und in getrennten Wahlgängen oder in
Listenwahlen zu wählen sind,
b) den stellvertretenden/die stellvertretende Vorsitzende/n,
c) den/der Kassierer/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) den/der Pressereferent/in,
f) den/der Vorsitzende/n der Gemeinderatsfraktion und
g) mindestens 5 und höchstens 9 weiteren Mitgliedern.
2. mit beratender Stimme können teilnehmen:
a) der/die sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete des Wahlkreises,
b) der/die sozialdemokratische Landtagsabgeordnete des Wahlkreises,
c) die sozialdemokratischen Kreisräte, Gemeinderäte und Ortschaftsräte des Ortsvereins,
d) der/die Kreisvorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter und
e) der/die zuständige Kreis- bzw. Regionalgeschäftsführer/in der SPD.
Vorsitzende/r
§ 17 Der/die Vorsitzenden vertreten den Ortsverein nach außen, er/sie leiten die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands. Der Mitgliederversammlung haben sie jährlich Rechenschaft abzulegen.
Stellvertretende Vorsitzende
§ l8 Eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden nimmt im Falle der Verhinderung oder im Einzelfall im Auftrag der/des Vorsitzenden deren/dessen Geschäfte wahr.
Geschäftsordnung
§ 19 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Regelungen des § 13 gelten sinngemäß. Der Vorstand tagt in der Regel parteiöffentlich.
Wahl des Vorstands
§ 20 Die Wahl des Vorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen gemäß den Regeln des § 12 in der in § 16 aufgeführten Reihenfolge.
Delegierte
§ 21 Die Delegierten zur Kreiskonferenz werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Delegierten zu den Wahlkreiskonferenzen für die Wahl der Bundes- und Landtagskandidaten sind jeweils besonders zu wählen. Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und des Landeswahlgesetzes sind zu beachten.
Kassengeschäfte
§ 22 Die Kassengeschäfte des Ortsvereins führt der/die Kassierer/in im Einvernehmen mit dem Vorstand. Er/sie vertritt in Kassengeschäften den Ortsverein nach außen. Im Falle der Verhinderung der/des Kassierers/in führt der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Ortsvereinsmitglied die Kassengeschäfte.
Revision
§ 23 Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstands mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter/innen der Partei sein. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
Protokollführung
§ 24 Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands sind vom Schriftführer/in Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen aufzunehmen. In Falle der Verhinderung des Schriftführers führt ein vom jeweiligen Sitzungsvorsitzenden Beauftragter Protokoll. Die Protokolle bedürfen der Gegenzeichnung des Vorsitzenden. Jedes Mitglied kann die Protokolle einsehen.
Satzungsänderungen
§ 25 Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen ist.
Schlussbestimmung
§ 26 Diese Satzung tritt an die Stelle des Organisationsstatuts und der Geschäfts- und Wahlordnung in der Fassung vom 18.09.1991. Sie tritt am 11.07.2022 in Kraft.